Kundendaten:
Wir versichern
Ihnen, das Ihre persönlichen Daten von uns vertraulich behandelt , nicht
an Dritte weitergegeben und in keinem Fall auf unserem Server gespeichert werden.
I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil
aller Verträge zwischen der Firma Technikhandel Ebert, Inhaber Jürgen
Ebert, Schönheide und dem Kunden. Die Firma Technikhandel Ebert Schönheide
erbringt ihre Lieferleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser
AGB, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Bedingungen gelten
als anerkannt, spätestens bei Auftragserteilung. Eigene Bedingungen der
Kunden gelten nicht, es sei denn, diese Bedingungen werden von der Firma Technikhandel
Ebert Schönheide ausdrücklich schriftlich anerkannt. Sämtliche
Erklärungen zu oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch bezüglich des Schriftformerfordernisses.
Die Mitarbeiter der Firma Technikhandel Ebert Schönheide sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des jeweiligen Liefervertrages einschließlich
dieser Bedingungen hinausgehen.
Änderungen der Bedingungen bleiben vorbehalten, werden jedoch in einer
angemessenen Frist bekannt gegeben. Widerspricht der Kunde den geänderten
Bedingungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung,
spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft
treten soll, so wird diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht
der Kunde fristgemäß, so ist die Firma Technikhandel Schönheide
berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten
Bedingungen in Kraft treten sollen.
Irrtümer
und Tippfehler sind vorbehalten.
II. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt zustande, wenn der schriftlich (per E-Mail,Telefax usw.) eingegangene
Auftrag schriftlich bestätigt wird. Zur Vermeidung von Mißverständnissen
werden die Bestellungen nach telefonischer Rückfrage an den Kunden bearbeitet.
Bei Auftragserteilung durch einen Mitarbeiter der Firma, der nicht gesetzlicher
Vertreter ist, verlangt die Firma Technikhandel Ebert Schönheide eine schriftliche
Vollmacht des Vollmachtgebers.
III. Mindestbestellwert, Preise
Der Mindestbestellwert beträgt 10,00 EURO. Es gelten stets die Preise zum
Zeitpunkt der Bestellung. Hiervon ausgenommen sind sogenannte preisgebundene
Produkte. Alle Preise werden inklusive der Mehrwertsteuer in EURO ausgewiesen.
IV. Versandkosten / Bearbeitungsgebühren
Die Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör bis 200 Euro Warenwert erfolgt
zuzüglich Versandkosten. Ersatzteile
und Zubehör bis zu einem Warenwert von 1000 EURO erfolgen zuzüglich
Versandkostenanteil. Maschinen, Ersatzteile und Zubehör mit einem Warenwert
ab 1001,00 EURO werden versandkostenfrei versandt. Bei Auslandsbestellungen
werden zusätzliche Frachtkosten berechnet. Die Versandkostenanteile werden
auf Anfrage mitgeteilt.
V. Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich gilt Vorkasse oder Nachnahme als vereinbart. Zahlung auf
Rechnung wird zwischen der Firma Technikhandel Ebert Schönheide und dem
Kunden einzelvertraglich vereinbart. Sofern Zahlung auf Rechnung erfolgt, ist
die Ware zum auf der Rechnung genannten kalendermäßig bestimmten
Fälligkeitsdatum fällig.
Danach gerät der Kunde in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf.
Die Firma Technikhandel Ebert Schönheide ist berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB i. V. m. § 288 (1) BGB und bei Kunden, die keine Verbraucher
im Sinne des Gesetzes sind,
8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 (2) BGB zu verlangen.
Abweichende Zahlungsbedingungen, insbesondere im Auslandsverkehr,
sind gesondert einzelvertraglich zu vereinbaren.
VI. Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt mit dem Lieferdienst, der der Firma Technikhandel
Ebert Schönheide am günstigsten erscheint.
VII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum der
Firma Technikhandel Ebert Schönheide
(siehe hierzu unseren Anhang)
VIII. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel binnen einer Frist von
2 Wochen ab Zugang der Ware schriftlich gegenüber der Firma Technikhandel
Ebert Schönheide anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung
von offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen.
Bei sonstigen Mängeln, die binnen 2 Jahren ab Lieferung geltend gemacht
werden, behält sich die Firma Technikhandel Ebert Schönheide das Recht
vor, nach eigener Wahl nachzuerfüllen oder Ersatz zu liefern. Schlägt
die Nacherfüllung oder die Ersatzlieferung fehl, so hat der Kunde das Recht,
vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Im übrigen
gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Kauf bzw. die erweiterten
Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller, die auf Verlangen bekannt gemacht
werden.
IX. Widerruf und Rücksendung
Rücksendungen werden nur nach vorheriger Absprache bzw. schriftlicher Mitteilung
entgegengenommen.
Der Kunde hat das Recht, binnen 14 Tagen den Kaufvertrag zu widerrufen und die
Ware gemäß der Absprache zurückzusenden. Die Frist ist gewahrt,
wenn der Widerruf schriftlich binnen Frist beim Verkäufer eingeht. Die
Kosten der Rücksendung/Abholung trägt der Verkäufer.
Der Widerruf muß nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder
durch Rücksendung der Lieferung binnen dieser Frist erfolgen, wobei die
Absendung fristwahrend ist.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind
(Umbauten, Spezialanfertigungen...).
X. Schlußbestimmungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB
zum Kauf- und Verbraucherrecht.
XI. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Aue als vereinbart, sofern es sich bei dem Vertragspartner
um einen Kaufmann handelt.
Anhang - AGB -
für Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung
aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum
des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt
nicht auf. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer
zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(6) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck - oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(7) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.